Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.
(1) Seilbahnen sind Anlagen, die mit Trag- oder Förderseilen versehen und zur Beförderung von Personen oder Gütern oder beidem bestimmt sind. Dabei handelt es sich um:
(2) Die Seilschwebebahnen laut Absatz 1 Buchstabe b) werden unterteilt in: