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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Seilbahnen sind Anlagen, die mit Trag- oder Förderseilen versehen und zur Beförderung von Personen oder Gütern oder beidem bestimmt sind. Dabei handelt es sich um:

  1. Standseilbahnen, deren Fahrzeuge auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge ohne feste Führungen von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden,
  3. Schlepplifte, bei denen die mit Skiern oder anderen geeigneten Geräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden,
  4. Materialseilbahnen,
  5. Schrägaufzüge, deren Fahrzeuge auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren, durch ein oder mehrere Seile bewegt werden und gemäß der Aufzugstechnik gebaut werden. Die maximale Neigung der Führungen darf 75 Grad gegenüber der Horizontalen nicht überschreiten.

(2) Die Seilschwebebahnen laut Absatz 1 Buchstabe b) werden unterteilt in:

  1. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge zwischen den Stationen im Pendelbetrieb bewegt werden;
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden; dabei handelt es sich um:
    1. Umlaufseilbahnen, deren allseits geschlossene Fahrzeuge mit dem Seil betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sind,
    2. Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrzeuge mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind,
    3. Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrzeuge mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind.