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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.

Art. 6 (Nutzungsverbot)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 10 und des Artikels 23/bis des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ist es verboten, ohne Konzession oder anderen Rechtstitel öffentliches Gewässer abzuleiten oder zu benutzen.

(2) Wird das Verbot laut Absatz 1 nicht befolgt, verfügt der Direktor des zuständigen Amtes der Landesabteilung Wasser und Energie die sofortige Einstellung der Ableitung und erlässt die vorgesehenen Verwaltungsstrafen.