(1) Für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie, für das beziehungsweise die das Qualitätszeichen "Qualität mit Herkunftsangabe" genutzt werden darf oder das beziehungsweise die gemäß Artikel 2 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, setzt die Landesregierung eine Fachkommission ein.
(2) Die Fachkommissionen setzen sich aus höchstens neun Mitgliedern zusammen, wobei die Vertreter/Vertreterinnen der Erzeuger/Erzeugerinnen beziehungsweise der Qualitätszeichennutzer/Qualitätszeichennutzerinnen die Mehrheit bilden. Die übrigen Mitglieder vertreten die Erzeugervereinigungen oder die Interessensgruppen der entsprechenden Erzeugniskategorie.
(3) In den Sitzungen der Fachkommissionen sind die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer und die Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel mit jeweils einer Person vertreten. Eine von beiden Personen führt das Protokoll.
(4) Die Fachkommissionen
(5) Von der Einsetzung einer Fachkommission kann abgesehen werden, wenn die Landesregierung die in diesem Artikel genannten Aufgaben an eine für eine bestimmte Erzeugniskategorie bereits tätige Einrichtung delegiert.