In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 121)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 8 (Fachkommissionen)

(1) Für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie, für das beziehungsweise die das Qualitätszeichen "Qualität mit Herkunftsangabe" genutzt werden darf oder das beziehungsweise die gemäß Artikel 2 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, setzt die Landesregierung eine Fachkommission ein.

(2) Die Fachkommissionen setzen sich aus höchstens neun Mitgliedern zusammen, wobei die Vertreter/Vertreterinnen der Erzeuger/Erzeugerinnen beziehungsweise der Qualitätszeichennutzer/Qualitätszeichennutzerinnen die Mehrheit bilden. Die übrigen Mitglieder vertreten die Erzeugervereinigungen oder die Interessensgruppen der entsprechenden Erzeugniskategorie.

(3) In den Sitzungen der Fachkommissionen sind die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer und die Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel mit jeweils einer Person vertreten. Eine von beiden Personen führt das Protokoll.

(4) Die Fachkommissionen

  1. arbeiten das Pflichtenheft mit den Qualitäts- und Herkunftskriterien und dessen Änderungen aus und unterbreiten es mit dem Gutachten des Qualitätskomitees der Landesregierung zur Genehmigung,
  2. arbeiten die Muster für die Zeichennutzungsverträge aus und unterbreiten diese, nach Prüfung seitens des Qualitätskomitees, der Landesregierung zur Genehmigung,
  3. können dem/der für Handel zuständigen Landesrat/Landesrätin innerhalb von 30 Tagen eine Stellungnahme zum Gutachten der unabhängigen Kontrollstelle im Hinblick auf die Erteilung, die Verweigerung oder den Widerruf der Berechtigung zur Zeichennutzung zukommen lassen,
  4. erstellen die jährlichen erzeugnisbezogenen Werbeprogramme,
  5. legen fest, auf welche Weise und in welchem Ausmaß sich die Zeichennutzer/Zeichennutzerinnen unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts an den jährlichen Kosten der erzeugnisbezogenen Werbung beteiligen müssen.

(5) Von der Einsetzung einer Fachkommission kann abgesehen werden, wenn die Landesregierung die in diesem Artikel genannten Aufgaben an eine für eine bestimmte Erzeugniskategorie bereits tätige Einrichtung delegiert.