In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 91)
Recht auf Hochschulbildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 2004, Nr. 50.

Art. 10 (Reisespesenvergütung)  delibera sentenza

(1) Den Studierenden laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) kann eine pauschale Vergütung der Fahrtkosten gewährt werden, wenn sie sich aus Studiengründen dauerhaft am Studienort oder in unmittelbarer Umgebung aufhalten. Die Vergütung entspricht den Kosten für eine Bahnfahrt zweiter Klasse und kann innerhalb eines akademischen Jahres für vier Hin- und Rückfahrten gewährt werden.

(2) Der zu vergütende Mindestbetrag wird von der Landesregierung festgelegt.

massimeBeschluss Nr. 1626 vom 17.05.2005 - Richtlinien zur pauschalen Vergütung von Reisespesen an Hochschüler/innen