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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 81)
Bestimmungen über die Gewässer

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Juli 2002, Nr. 28.

Art. 56 (Überwachung)

(1) Das Landesamt für Gewässernutzung, die Gemeinden, die Landesabteilung Forstwirtschaft und, sofern die Trinkwasserversorgung betroffen ist, der Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit des gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetriebes überwachen die Anwendung des II. Titels dieses Gesetzes.

(2) Die Überwachung der Einhaltung des III. Titels dieses Gesetzes obliegt den ermächtigten Beamten der Agentur und, in den von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fällen, den Beamten der Landesabteilung Forstwirtschaft sowie den Kontrollorganen der Gemeinden. Zur Feststellung des Ausmaßes der Wasserverschmutzung und für sämtliche andere messtechnische Untersuchungen können die genannten Kontrollorgane die Laboratorien der Agentur oder andere qualifizierte Laboratorien zu Hilfe nehmen.

(3) Das mit der Überwachung beauftragte Personal ist befugt, Inspektionen, Kontrollen und erforderliche Probeentnahmen durchzuführen, um die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Vorschriften, die in den Ermächtigungen und Verordnungen enthalten sind, sowie der Bedingungen, die zur Abwasserableitung führen, zu überprüfen. Der Inhaber der Ableitung muss den Zutritt zu den Örtlichkeiten, wo die Überprüfungen durchzuführen sind, zulassen.

(4) Alle Ableitungen müssen zur Probeentnahme seitens des mit der Überwachung beauftragten Personals am Messpunkt zugänglich gemacht werden. Der Messpunkt ist, falls nicht anders vorgeschrieben, kurz vor der Einleitung einzurichten.

(5) Unter Beibehaltung der Anwendung der Strafen gemäß Artikel 57 wird im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der gemäß demselben erlassenen Vorschriften die für die Erteilung der Ermächtigung zuständige Behörde, unter Berücksichtigung der Schwere der Übertretung, wie folgt vorgehen:

  1. Mahnung, mit welcher eine Frist festgesetzt wird, innerhalb der die Unregelmäßigkeiten zu beseitigen sind;
  2. Mahnung und gleichzeitiger zeitweiliger Entzug der Ermächtigung für eine bestimmte Zeit, falls Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder für die Umwelt besteht;
  3. Widerruf der Ermächtigung bei nicht erfolgter Anpassung an die Vorschriften, die mit der Mahnung auferlegt wurden, und bei wiederholten Übertretungen, die eine Gefahren- oder Schadensituation für die öffentliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellen.

(6) Um eine fachgerechte Führung der Kanalisationen und Kläranlagen für kommunales Abwasser zu gewährleisten, führt der Betreiber des einheitlichen Abwasserdienstes Kontrollen der Ableitungen in die Kanalisation durch. Zu diesem Zweck richtet sich jeder Betreiber des einheitlichen Abwasserdienstes einen Überwachungsdienst und ein Analysenlabor ein oder schließt ein entsprechendes Abkommen für die Durchführung der Analysen mit anderen Betreibern dieses Dienstes oder mit anderen qualifizierten Analysenlabors ab. Festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte müssen sofort der für die Erteilung der Ermächtigung zuständigen Behörde mitgeteilt werden, welche die laut Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen trifft.

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