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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 20. Februar 2002, Nr. 31)
Regelung der Reisebüros

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. März 2002, Nr. 10.

Art. 9 (Berufliche Voraussetzungen des Reisebüroinhabers oder -leiters)

(1) Übernimmt der Reisebüroinhaber die Leitung selbst, muss er nachweisen, dass er angemessene berufliche Kenntnisse hat; diese betreffen die Verwaltung und Organisation von Reisebüros, Tourismustechnik, Tourismusgesetzgebung und Tourismusgeographie sowie die Beherrschung der deutschen und der italienischen und wenigstens einer weiteren Sprache. Dieser Nachweis kann durch eine Eignungsprüfung, die vor der im Artikel 10 genannten Kommission abzulegen ist, oder mittels des Reifezeugnisses mit touristischer Ausrichtung, eines Laureatdiplomes mit fachspezifischer touristischer Ausrichtung oder eines Laureatdiplomes in Rechts- oder Wirtschaftswissenschaft, und jeweils einer einjährigen beruflichen Praxis in kaufmännischer Funktion bei einem Reisebüro, einem Tourismusverein oder -verband, belegt werden.

(2) Arbeitet der Inhaber der Bewilligung nicht ständig und ausschließlich im Reisebüro und ist er nicht im Besitz der im Absatz 1 angeführten Voraussetzungen, so muss die technische Leitung einem Reisebüroleiter, der ein vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter des Unternehmens ist, übertragen werden.

(3) Der Inhaber oder Reisebüroleiter kann zusätzlich auch die Leitung von Filialen übernehmen.

(4) Der Reisebüroinhaber muss, auf Anforderung der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen, Unterlagen beibringen, mit denen das Rechtsverhältnis mit dem Reisebüroleiter und die damit zusammenhängenden Pflichten belegt werden.

(5) Jeder Wechsel in der Leitung des Reisebüros ist der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen zu melden. Legt der Reisebüroleiter seine Arbeit im Reisebüro nieder, muss er innerhalb von sechs Monaten ersetzt werden. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist wird die Bewilligung so lange ausgesetzt, bis er ersetzt ist. Bis zur Ernennung des neuen Reisebüroleiters ist der Inhaber auch für die fachliche Leitung verantwortlich.