Kundgemacht im A.Bl. vom 31. Dezember 2002, Nr. 54.
(1) Zur Alarmierung der Bevölkerung im Notstandsfall werden landesweit einheitliche Zivilschutzsignale verwendet.
(2) Das genaue Verfahren zur Alarmierung der Bevölkerung wird vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs festgelegt.