Kundgemacht im A.Bl. vom 31. Dezember 2002, Nr. 54.
(1) Um die Mitarbeit von organisierten Gruppen von Freiwilligen bei Zivilschutzeinsätzen, insbesondere im Notstandsfall, zu gewährleisten, kann die Landesregierung mit solchen Organisationen, auf der Grundlage von eigenen Richtlinien, gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, Vereinbarungen schließen, vorausgesetzt, diese Organisationen sind im Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen, das von Artikel 5 desselben Landesgesetzes vorgesehen ist, eingetragen.
(2) Die betreffenden Organisationen richten den mit den geforderten Unterlagen belegten Antrag auf Anerkennung an die Landesabteilung Brand- und Zivilschutz, welche diesen begutachtet; im Antrag erklären sie, dass sie bereit sind zusammenzuarbeiten und sich der Kontrolle des Amtes für Zivilschutz sowie der Koordinierung durch die Behörden des Zivilschutzdienstes laut Artikel 2 Absatz 2 zu unterziehen.
(3) Der Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz führt ein eigenes Register und bestätigt den Mitgliedern von anerkannten Organisationen die Teilnahme am Zivilschutzdienst.7)
Art. 13 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.