(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, den Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren oder eine andere geeignete Körperschaft oder Anstalt mit der Führung der Landesfeuerwehrschule zu beauftragen, die für die Feuerwehrleute theoretische und praktische Ausbildungskurse organisiert und durchführt.
(2) Die Ausbildung kann auch für eine bestimmte Zeit an Einrichtungen, Schulen oder Ausbildungszentren außerhalb Südtirols oder im Ausland absolviert werden.
(3) Die Landesfeuerwehrschule kann auch Kurse für Brand- und Zivilschutz durchführen.15)
(4) Für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten ist die Landesfeuerwehrschule als Schule anerkannt, die für die Durchführung der Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes geeignet ist.
(5) Die Landesfeuerwehrschule stellt Bescheinigungen über den Besuch der Kurse und nach Ablegung der Prüfungen rechtswirksame Diplome aus.
(6) Die Ausbildung ist für alle Freiwilligen der Feuerwehr- und der Zivilschutzorganisationen unentgeltlich.
(7) Der Verwaltungsrat des Sonderbetriebs sorgt auf Rechnung der Landesregierung für die Finanzierung der Ausbildungskurse und übt für sie die Kontrolle über die ordnungsgemäße Durchführung dieser Kurse aus; er kann darüber hinaus die Durchführung von Kursen gegen Bezahlung genehmigen, wobei er die entsprechenden Tarife bestimmt, sowie die Nutzung des Liegenschaftskomplexes festlegen, wobei er allfällige Mietgebühren festsetzt.
(8) Für die Durchführung der Ausbildungstätigkeit der Landesfeuerwehrschule hat die beauftragte Körperschaft oder Anstalt Anspruch auf Erstattung der Kosten, und zwar in der Höhe des vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs genehmigten Voranschlags. Innerhalb von 30 Tagen vom Beginn des Schuljahres an wird der beauftragten Körperschaft oder Anstalt ein Vorschuss von 40 Prozent der veranschlagten Ausgaben gewährt. Ein weiterer Vorschuss von 30 Prozent wird nach sechs Monaten gewährt. Die Auszahlung des restlichen Betrags erfolgt nach der Genehmigung der ordentlichen Endabrechnung der Ausgaben durch den Verwaltungsrat des Sonderbetriebs.
(9) Das Programm und der Ausgabenvoranschlag müssen dem Verwaltungsrat bis zum 1. Oktober des vorhergehenden Jahres vorgelegt werden.
(10) Für die Durchführung der Tätigkeiten der Landesfeuerwehrschule und der Verbände der Freiwilligen Feuerwehren laut Artikel 2 Absatz 3 wird der beauftragten Körperschaft oder Anstalt der zu diesem Zweck vom Land Südtirol erworbene Liegenschaftskomplex kostenlos zur Verfügung gestellt.
(11) Die ordentliche Instandhaltung der Gebäude laut Absatz 10 ist Aufgabe der beauftragten Körperschaft oder Anstalt; die außerordentliche Instandhaltung und alle Kosten, die aus der Anwendung des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. September 1994, Nr. 626, entstehen, gehen zu Lasten des Landeshaushalts. Sollte die beauftragte Körperschaft oder Anstalt diese Arbeiten selbst durchführen, werden ihr die Kosten erstattet.