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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 34 (Buchhaltungsautonomie des Landtages) 16)

(1) Für die Wahrnehmung seiner Befugnisse verfügt der Landtag über einen autonomen Haushalt, der unter Beachtung der Bestimmungen der Geschäftsordnung zu führen ist.

(2) Die im Landeshaushalt für die Führung und den Betrieb des Landtages bereitgestellten Mittel werden diesem auf Antrag seines Präsidenten in einziger Zahlung oder in Raten zur Verfügung gestellt.

16)
Siehe auch Art. 11 des L.G. vom 26. Juni 2009, Nr. 3.