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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 26 (Verbot von Umbuchungen)

(1) Sofern in den Artikeln 18, 19, 20, 21 Absatz 3 und im Artikel 23 Absatz 4 und 4/bis nicht anders verfügt, ist die Übertragung - mit Verwaltungsakt - von Beträgen von einer auf eine andere Haushaltsgrundeinheit verboten.14)

(2) Ebenso ist die Umbuchung von Mitteln zwischen Rückständen sowie von Rückständen auf die Kompetenzbereitstellungen und umgekehrt verboten.

14)
Art. 26 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.