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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 22 (Finanzgesetz)

(1) Um die Einnahmen und die Ausgaben des Landeshaushaltes den Programmzielen anzupassen, auf die sich der mehrjährige und der jährliche Haushalt stützen, und um den Haushaltsausgleich im Sinne des Artikels 14 zu ermöglichen, legt die Landesregierung gleichzeitig mit dem Gesetzentwurf zur Genehmigung des jährlichen Haushaltes und gleichzeitig mit jenem zur Genehmigung des Nachtragshaushaltes dem Landtag den Entwurf eines «Finanzgesetzes» vor, das das Ausmaß der autorisierten Ausgaben zu Lasten des Bezugsjahres gemäß den Artikeln 7 und 8 festlegt.

(2) Das "Finanzgesetz" darf in der Regel keine neuen Gesetzesbestimmungen oder Änderungen an Gesetzesbestimmungen enthalten, die sich nicht ausdrücklich auf den damit verbundenen Haushalt beziehen.

(3) Das Finanzgesetz legt die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes zur Auf-nahme von Darlehen für die Finanzierung von Investitionsausgaben fest. Es legt außerdem dieHöchstgrenze der primären und subsidären leistbaren Sicherstellungen des Landes zugunsten von Körperschaften oder Dritten fest und führt die finanzielle Deckung des entsprechenden Risikos an.9)

9)
Art. 22 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 13. Oktober 2010, Nr. 12.