(1) Im Voranschlag der Ausgaben des Haushaltes sind die von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, festgelegten Finanzmittel als finanzieller Beitrag zum Ausgleich der öffentlichen Finanzen bereitgestellt, und zwar in den dort festgelegten Form.8)