(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Beiträge, Zuschüsse und Subventionen zugunsten öffentlicher und privater Rechtssubjekte im Bereich Gesundheitswesen zur Erreichung oder Unterstützung der Ziele des Landesgesundheitsplanes sowie der Schwerpunktvorhaben und geplanten Maßnahmen, welche mit demselben übereinstimmen, zu gewähren.
(2) Die Landesregierung ist befugt, den vertragsgebundenen Rettungsorganisationen eine außerordentliche Beihilfe zur Deckung der Fehlbeträge des Jahres 2001 zu gewähren, und zwar nach Vorlegung eines von der Landesregierung zu genehmigenden finanziellen Ausgleichsplanes.136)