(1) Mit Bezug auf Artikel 30 Absatz 3 wird das territoriale Gesundheitsinformationssystem eingeführt, um eine den Bedürfnissen der Bürger entsprechende Planung und eine effiziente Verwaltung der Dienste zu fördern..
(2) Das territoriale Gesundheitsinformationssystem koordiniert die Informationssysteme der einzelnen Träger des Landesgesundheitsdienstes, für die das Land Richtlinien und technische Ablaufprotokolle festlegt.
(3) Das territoriale Gesundheitsinformationssystem verfolgt folgende Ziele:
- es liefert den Einrichtungen des Landesgesundheitsdienstes die notwendige Unterstützung für die Erbringung von einwandfreien Leistungen;
- es gewährleistet dem Land den notwendigen Informationsfluss für eine angemessene Ausübung der Planungs-, Ausrichtungs- und Überwachungstätigkeit;
- im Einvernehmen mit den anderen Gesundheitseinrichtungen liefert es den Bürgern und den Mitarbeitern des Landesgesundheitsdienstes Daten und Informationen über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen zwecks Gesundheitserziehung, Beteiligung und Überwachung;
- es ermöglicht dem Land und den anderen Trägern des Landesgesundheitsdienstes der laut Gesetz und Verordnungen vorgeschriebenen Informationspflicht gegenüber den dazu berechtigten Institutionen, wie Gesundheitsministerium, Schatzministerium und Istat, nachzukommen.
(4) Das territoriale Gesundheitsinformationssystem stellt zudem Folgendes bereit:
- die notwendige technologische Ausrüstung zum Erlass der Gesundheitscard für die Bürger, die Anrecht auf Leistungen des Landesgesundheitsdienstes haben;
- die notwendige technologische Ausrüstung, um im Einvernehmen mit den Sanitätsbetrieben und den zuständigen Fachdiensten die Dienste der Telemedizin zu aktivieren;
- die notwendige technologische Ausrüstung, um im Einvernehmen mit den Sanitätsbetrieben und den zuständigen Fachdiensten die auf Datenträgern gespeicherte Krankengeschichte abrufen zu können;
- die notwendige technologische Ausrüstung für die epidemiologische Beobachtungsstelle des Landes.
(5) Für die Tätigkeiten gemäß Absatz 3 werden ausschließlich anonyme Daten herangezogen, die auf keine identifizierte oder identifizierbare Person zurückgeführt werden können.
(6) Die Gesundheitseinrichtungen, die sich des territorialen Gesundheitsinformationssystems bedienen, verarbeiten die personenbezogenen Daten bezüglich der erbrachten Leistungen und Dienste ausschließlich innerhalb des eigenen, klar definierten Bereiches oder im Rahmen des lokalen Informationssystems. Dieselben Einrichtungen können jedoch, unter Berücksichtigung der im Gesetz Nr. 675/1996, in geltender Fassung, vorgesehenen Fälle und Auflagen, für die Weiterleitung von personenbezogenen Daten an andere Einrichtungen, technische Standardmodalitäten sowie auch die mit Durchführungsverordnungen der Landesregierung festgelegten Bestimmungen zur Datensicherheit heranziehen, und dies nach Absprache mit den betroffenen Kategorien und positivem Gutachten der Datenschutzbehörde sowie im Einvernehmen mit den Gewerkschaftsvertretern der Allgemeinmediziner und der Kinderärzte freier Wahl für die unter deren Zuständigkeit fallenden Anliegen.134)