(1) Im Sinne von Artikel 6 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Jänner 1980, Nr. 197, wird eine Fachkommission errichtet; diese hat die Aufgabe eine Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Diplome oder anderer Zeugnisse über die Fachausbildung für nichtärztliche Gesundheitsberufe, welche in einem Land des deutschen Kulturraums erworben wurden, abzugeben.
(2) Die Kommission wird von der Landesregierung ernannt und ist zusammengesetzt aus:
(3) Die Landesregierung legt die Richtlinien für das Verfahren zur Gleichwertigkeitserklärung fest.