(1) Das in den Sanitätsbetrieben im Dienst stehende Personal wird vom Sanitätsbetrieb laut Artikel 5 übernommen.
(2) Der Übergang des Personals erfolgt gemäß Artikel 2112 des Zivilgesetzbuches unter Beibehaltung der wirtschaftlichen und rechtlichen Behandlung, die in den geltenden Kollektivverträgen vorgesehen ist.
(3) Die Übernahme laut Absatz 1 hat keine Änderung des Dienstsitzes des betreffenden Personals zur Folge.99)