(1) Die Landeskommission für die klinische Neuordnung und Entwicklung wird als fachliches und wissenschaftliches Beratungsorgan der Landesregierung für die Umsetzung der klinischen Neuordnung und die Förderung der klinischen Entwicklung im Gesundheitswesen der Autonomen Provinz Bozen eingesetzt.
(2) Die Kommission erteilt ein obligatorisches Gutachten über alle Maßnahmen der Landesregierung im Bereich der klinischen Neuordnung und Entwicklung. Sie erteilt außerdem obligatorische Gutachten zu den klinischen Bereichen des Landesgesundheitsplanes mit besonderer Berücksichtigung der sozio-sanitären Integration.
(3) Die Kommission ist zusammengesetzt aus:
- einem ärztlichen Leiter mit den Voraussetzungen zum Sanitätsdirektor als Vorsitzendem,
- dem Direktor der Landesabteilung für das Gesundheitswesen,
- dem Direktor der Landesabteilung Sozialwesen,
- dem Sanitätsdirektor des Sanitätsbetriebes,
- dem Pflegedirektor des Sanitätsbetriebes,
- dem Verwaltungsdirektor des Sanitätsbetriebes oder einem Bezirksdirektor,
- dem Präsidenten der Südtiroler Ärzte- und Zahnärztekammer,
- dem stellvertretenden Präsidenten der Südtiroler Ärzte- und Zahnärztekammer,
- drei Vertretern der Südtiroler Ärzte- und Zahnärztekammer, davon zwei Experten im Bereich Health Technology Assessment, Evidence based Medicine - evidenzbasierte Medizin,
- dem Präsidenten der Kammer der Berufskrankenpfleger, Sanitätsassistenten und Kinderkrankenpfleger von Südtirol,
- sechs Vertretern der Gesundheitsberufe, davon drei aus dem Bereich Pflege, einem aus dem Bereich der Rehabilitation, einem aus dem Bereich der Prävention und einem aus dem Bereich der Sanitätstechnik,
- einem Vertreter der Patientenorganisationen,
- einem Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen,
- einem Arzt für Allgemeinmedizin,
- fünf Vertretern des klinischen Bereiches der Bezirke, davon einem Facharzt im Bereich Hygiene und öffentliche Gesundheit und einem Vertreter der Grundversorgungskrankenhäuser.83)
(4) Die Mitglieder der Kommission laut Absatz 3 Buchstaben k), n) und o) werden auf Vorschlag der Gewerkschaftsorganisationen im Gesundheitsbereich in Südtirol ernannt.
(5) Die Vertretung der vier Gesundheitsbezirke wird durch die Mitglieder laut Absatz 3 Buchstaben i) und o) gewährleistet.
(6) Die Kommission und der Vorsitzende werden von der Landesregierung ernannt und bleiben für die Dauer von fünf Jahren im Amt.
(7) Der Vorsitzende der Kommission gehört einer der beiden Sprachgruppen an, denen der Sanitätsdirektor des Sanitätsbetriebes nicht angehört.
(8) In der Landesabteilung für Gesundheitswesen wird eine Projektmanagementgruppe für die Koordinierung der Tätigkeit zur Vorbereitung, Unterstützung, Monitoring und Evaluation der Verwirklichung der klinischen Neuordnung und Entwicklung eingerichtet.84)