(1) Bei der Landesabteilung Gesundheitswesen wird der Bürgerrat für das Gesundheitswesen als Beratungsorgan der Landesverwaltung errichtet.
(2) Der Bürgerrat für das Gesundheitswesen wird bezüglich des Landesgesundheitsplans, der Kostenbeteiligung im Gesundheitswesen und anderer Angelegenheiten im Bereich des Gesundheitswesens, die ihm von der Landesregierung unterbreitet werden, angehört.
(3) Der Bürgerrat für das Gesundheitswesen besteht aus:
(4) Der Bürgerrat für das Gesundheitswesen wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Legislatur im Amt. Der Bürgerrat wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter unter den eigenen Mitgliedern aus. Sekretär ist ein Beamter der Landesabteilung Gesundheitswesen, der mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist.