(1) Bei der Landesabteilung Gesundheitswesen ist die Schlichtungsstelle in Arzthaftungsfragen errichtet.
(2) Die Schlichtungsstelle ist für alle Fälle zuständig, in denen ein Patient angibt, durch einen Fehler in der Diagnose oder Behandlung in seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein. Die Schlichtungsstelle ist weiters für alle Fälle zuständig, in denen behauptet wird, dass die gesundheitliche Schädigung eine Folge der nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgten Aufklärung ist.
(3) Die Schlichtungskommission ist ein unabhängiges Organ. Sie wird von der Landesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt und setzt sich zusammen aus:
- einem, auch pensionierten, Richter als Vorsitzendem, der aus einem Dreiervorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes von Bozen ausgewählt wird,
- einem Arzt für Rechtsmedizin, der am Landesgericht im Verzeichnis der gerichtlich beeideten medizinischen Sachverständigen eingetragen ist; dieser wird aus einem Dreiervorschlag der Ärzte- und Zahnärztekammer Bozen ausgewählt,
- einem Juristen mit Kenntnissen im Bereich der Arzthaftung, der aus einem Dreiervorschlag der Rechtsanwaltskammer Bozen ausgewählt wird.
(4) Für jedes Kommissionsmitglied ernennt die Landesregierung für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung ein Ersatzmitglied, das aus je einem Dreiervorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes von Bozen, der Ärzte- und Zahnärztekammer Bozen sowie der Rechtsanwaltskammer Bozen ausgewählt wird.
(5) Die Kommissionsmitglieder können nach Ablauf der Amtsdauer bestätigt werden, falls sie erneut gemäß Absatz 3 vorgeschlagen werden.
(6) Bei besonders komplexen Fällen kann die Schlichtungskommission das Gutachten eines externen Sachverständigen einholen, der vorzugsweise im Verzeichnis der gerichtlich beeideten medizinischen Sachverständigen am Landesgericht eingetragen ist.
(7) Das Land, die Sanitätsbetriebe sowie alle vom Land abhängigen Betriebe und Anstalten müssen, auf Anfrage, mit der Schlichtungsstelle zusammenarbeiten.
(8) Die Schlichtungskommission formuliert ihre schriftliche Schlichtungsempfehlung einstimmig und schlägt diese den Parteien als Inhalt eines außergerichtlichen Vergleiches vor.
(9) Mit Durchführungsverordnung werden die weitere Organisation der Schlichtungsstelle, das Verfahren vor der Schlichtungsstelle sowie die Aufwandsentschädigung für die Kommissionsmitglieder und externen Sachverständigen geregelt.4)