(1) Dieses Gesetz legt die Ordnung des Landesgesundheitsdienstes fest.
(2) Das Land Südtirol gewährleistet die Gesundheit als grundlegendes individuelles Recht und als Anliegen der Allgemeinheit über den Landesgesundheitsdienst, der die Gesamtheit der Aufgaben, Einrichtungen, Dienstleistungen und Tätigkeiten umfaßt, die zur Förderung, Erhaltung und Wiedererlangung der physischen und psychischen Gesundheit der gesamten Bevölkerung Südtirols bestimmt sind. Der Landesgesundheitsdienst wird unabhängig von den persönlichen oder sozialen Verhältnissen und in einer Art und Weise versehen, die die Gleichheit der Betreuungsberechtigten und deren Beteiligung gewährleistet.
(3) Das Land Südtirol verfolgt das Ziel, die höchstmögliche Qualität und Effizienz der Dienste im Gesundheitswesen zu gewährleisten.
(4) Zur Erreichung der vorerwähnten Ziele stützt sich das Land Südtirol auch auf die Ressourcen des privaten Bereichs.
(5) Der Landesgesundheitsdienst fördert unter Beachtung der Gesundheitsplanung die Arbeit von Personen und Institutionen, die im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens zur Erreichung seiner Ziele ehrenamtlich tätig sind.