(1) Die Generaldirektoren können für die Durchführung von Funktionen von besonderer Bedeutung und strategischem Interesse durch den Abschluß von befristeten Verträgen mit ausschließlichem Arbeitsverhältnis Aufträge an Akademiker mit nachgewiesener beruflicher Qualifikation erteilen, welche in öffentlichen oder privaten Einrichtungen und Körperschaften oder Betrieben gearbeitet haben und kein Ruhegehalt beziehen. Die Aufträge dürfen den Rahmen von zwei Prozent der Stellen des leitenden Personals im entsprechenden Stellenplan nicht überschreiten. Die Dauer der Verträge beträgt ein bis fünf Jahre; sie dürfen nicht öfter als einmal erneuert werden.
(2) Die Besoldung wird aufgrund der Kriterien festgelegt, welche in den Kollektivverträgen des leitenden Personals des Landesgesundheitsdienstes bestimmt sind.
(3) Für die Dauer des Vertrages laut Absatz 1 werden die Bediensteten der öffentlichen Verwaltungen in den unbezahlten Wartestand mit Anerkennung des Dienstalters versetzt.
(4) Die Aufträge im Sinne dieses Artikels verpflichten den Sanitätsbetrieb, gleichzeitig mit der Beauftragung im Stellenplan des leitenden Personals Stellen im Ausmaß der durch die Beauftragung entstandenen finanziellen Belastung unverfügbar zu machen.