(1) Der Landesregierung werden folgende Maßnahmen des Sanitätsbetriebes zur präventiven Gesetzmäßigkeitskontrolle unterbreitet:
(2) Die Maßnahmen laut Absatz 1 sind, bei sonstigem Verfall, innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Erlass dem Landesrat für Gesundheitswesen zur Überprüfung zu übermitteln. Wenn sich die Landesregierung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang derselben äußert, werden sie vollziehbar.
(3) Der Landesrat für Gesundheitswesen kann vom Sanitätsbetrieb innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Maßnahmen laut Absatz 1 Zusatzinformationen anfordern. In diesem Fall ist die in Absatz 2 festgelegte Frist für die Ausübung der Kontrolltätigkeit ausgesetzt und läuft mit dem Datum des tatsächlichen Eingangs der Zusatzinformationen weiter. Die Maßnahmen gelten als verfallen, wenn der Sanitätsbetrieb der Anforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Eingang Folge leistet.45)