(1) Die Gesundheitsbezirke, in deren Gesundheitseinrichtungen klinische Versuche durchgeführt werden, errichten ein Ethikkomitee, das seine Tätigkeit im Rahmen der für diesen Bereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausübt und sich zusammensetzt aus:
(2)40)
(3)41)
(4) Zumindest eines der Mitglieder des Komitees laut Absatz 1 ist ein Vertreter der Privatkliniken des Landes.42)
(5) Die Mitglieder des Komitees laut Absatz 1 Buchstabe c) müssen umfassende klinische Fachkenntnisse und Erfahrung in der Durchführung von Versuchen haben.43)
(6) Für Stellungnahmen zu besonderen fachspezifischen und umfangreichen Fragen kann das Komitee durch einschlägig fachkundige Experten ergänzt werden.