(1) Im Einklang mit den von der Landesregierung erteilten Richtlinien, und gegebenenfalls in Ergänzung derselben, führt der Sanitätsbetrieb ein Monitoring- und Kontrollsystem über die Qualität der Betreuung und Angemessenheit der erbrachten Leistungen ein. Im Rahmen dieses Systems werden unter anderem folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
(2) Die Einhaltung der für jede Struktur vorgesehenen Tätigkeitsprogramme stellt ein Bewertungskriterium für die Bestätigung des Auftrags des Generaldirektors oder des Direktors des Gesundheitsbezirks sowie für die Auszahlung von allfälligen Leistungsprämien an leitende Angestellte des Sanitätsbetriebs dar.28)