Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. November 2001, Nr. 47.
(1) Die Landesregierung erlässt die Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung, wobei sie die Kriterien und die Modalitäten, aufgrund derer alle wirtschaftlich und buchhalterisch bedeutsamen Vorkommnisse aufgezeichnet werden müssen, bestimmt.
(2)Die Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung regeln im Besonderen:
Art. 10 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 5 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.