In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 71)
Neue Handelsordnung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Februar 2000, Nr. 9.

Art. 22 (Verwaltungsstrafen)

(1) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 2, 8, 11, 12, 13, 14 und 16 wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.939 Euro bis 17.631 Euro verhängt. 37)

(2) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 9, 10, 20 und 21 wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 588 bis Euro 3.526 verhängt. 38)

(2/bis)39)40)

(3) In besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfälligkeit oder Wiederholung der Übertretung kann der Bürgermeister die Einstellung der Handelstätigkeit für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen anordnen und verhängt die Verwaltungsstrafen, deren Mindest- und Höchstbetrag maximal verfünffacht werden darf. Auf jeden Fall verfügt der Bürgermeister die sofortige Einstellung der Sonderverkäufe, die mit diesem Gesetz und mit der Durchführungsverordnung dazu nicht im Einklang stehen.

(3/bis) Wird eine Tankstelle ohne Erlaubnis errichtet oder betrieben, verfügt der Bürgermeister die Schließung der Anlage und die Beseitigung aller Einrichtungen und Tanks auf Kosten des Betreibers der widerrechtlichen Anlage.39)

(3/ter) Diejenigen, die widerrechtlich bei einer betriebsinternen Tankstelle Treibstoff beziehen, werden mit einer Geldbuße von 250,00 Euro bis 1.500,00 Euro bestraft.41)

(4) Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Artikels 18 wird mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.939 Euro bis 17.631 Euro und mit der Beschlagnahme der Geräte und Waren geahndet. 42)

(5) Bei Nichtbeachtung der Fristen und Termine, Einschränkungen und Verbote, die für die Ausübung einer Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund aus hygienisch-sanitären Gründen, aus solchen, die mit der Verkehrspolizei im Zusammenhang stehen, oder aus anderen Gründen öffentlichen Interesses oder öffentlicher Ordnung vorgesehen sind, wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 588 bis Euro 3.526 verhängt. 38)

(6) Wenn im Rahmen der Ausübung einer Handelstätigkeit Waren ausgestellt oder verkauft werden, die nicht in der Warenliste enthalten sind, für welche die Erlaubnis erteilt wurde, oder Waren verabreicht werden, die nicht zugelassen sind, so wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 516 bis 3.098 Euro verhängt.43)

(7) Die Behörde, welche die Erlaubnis für die Ausübung der Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund erteilt hat, kann in besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfälligkeit oder bei Wiederholung der Übertretung den vorläufigen Entzug der Erlaubnis für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder den Widerruf derselben anordnen. Sie verhängt die Verwaltungsstrafen, wobei Mindest- und Höchstbetrag maximal verfünffacht werden dürfen.

(8) Für die Übertretungen laut diesem Artikel ist der Bürgermeister der Gemeinde zuständig, in welcher die Übertretung begangen wurde. Rückfälligkeit liegt vor, wenn dieselbe Übertretung im selben Jahr zweimal begangen wird, auch wenn die Bezahlung der betreffenden Geldbuße vorgenommen wurde. Die Bußgelder fließen der Gemeinde zu.

(9) Die mit der Führung des Verzeichnisses der Handelsbetriebe und mit den staatlichen und auf EU-Ebene erlassenen Bestimmungen zusammenhängenden Verwaltungsstrafen, für welche die Landesverwaltung zuständig ist, sind samt der daraus resultierenden Erträge der Handelskammer übertragen.

37)
Art. 22 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 14. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
38)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 55 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
39)
Die Absätze 2/bis und 3/bis wurden eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.
40)
Art. 22 Absatz 2/bis wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 15. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
41)
Absatz 3/ter wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11, und später ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
42)
Art. 22 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 16. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
43)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 34 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.