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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 71)
Neue Handelsordnung

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Februar 2000, Nr. 9.

Art. 21 (Übernahme)  delibera sentenza

(1) Die Übernahme der Führung oder des Eigentums eines Einzelhandelsbetriebes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen sowie die Auflassung eines Betriebes müssen der Behörde mitgeteilt werden, welche die Erlaubnis ausgestellt hat, oder der Gemeinde, an welche bei kleinen Handelsbetrieben die Mitteilung übersendet wurde. Wer die Führung oder das Eigentum eines Einzelhandelbetriebes übernimmt, muß die dafür von diesem Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen besitzen und den Besitz dieser Voraussetzungen gleichzeitig mit der Mitteilung über die Übernahme des Betriebes der zuständigen Behörde bzw. der Gemeinde nachweisen.

(2) Eine Standplatzkonzession für die Ausübung einer Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund darf nur zusammen mit dem Handelsbetrieb oder dem Betriebszweig abgetreten werden. Unter Betriebszweig ist die Gesamtheit von Gütern zu verstehen, die unter eine der Erlaubnisse fällt, welche die betreffende Person innehat.36)

(3) Die Verlegung der Inhaberschaft einer Tankstelle muß lediglich dem zuständigen Landesamt und dem Technischen Finanzamt innerhalb 15 Tagen gemeldet werden. Die Führung der Tankstelle kann vom Inhaber mittels Verträgen von mindestens sechsjähriger Dauer anderen Personen anvertraut werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 312 del 02.09.2008 - Prosecuzione giudizio sospeso - istanza fissazione udienza - commercio - vendita al dettaglio in zona agricola - esercizi già esistenti al momento dell'introduzione del divieto - subingresso ad autorizzazione deve essere effettivo e provato - motivazione - pluralità ordini di motivi
36)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 37 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.