(1) Bis zur Errichtung des Landesverzeichnisses der Vertrauensunternehmen gemäß Artikel 45 wird zu den Wettbewerben zur Vergabe von Bauaufträgen unter dem EU-Schwellenwert der Bewerber zugelassen, der im Besitz der SOA-Bescheinigung ist oder folgende Voraussetzungen erfüllt: er muss
- im Fünfjahreszeitraum vor der Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung mindestens ein Bauwerk ordnungsgemäß ausgeführt haben, das wenigstens 40 Prozent des Ausschreibungsbetrages ausmacht, mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar ist und der vorwiegenden Kategorie der Leistungen zugeordnet werden kann,
- in den letzten fünf Geschäftsjahren mittlere Personalkosten für abhängige Arbeit im Ausmaß von mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen Geschäftsvolumens bestritten haben, davon mindestens 40 Prozent für Lohnarbeiter. Zum Zweck der Bewertung wird im Falle einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft die von deren Inhabern oder von deren Mitgliedern in der Firma geleistete Arbeitstätigkeit mit den in der Durchführungsverordnung festzustellenden Kriterien bewertet,
- in der Lage sein, geeignete Bankreferenzen vorzulegen, welche in einem geschlossenen Umschlag nach dem Zuschlag und vor dem Vertragsabschluss vorzulegen sind. 58)
(2) Die Unternehmen laut Absatz 1 sind verpflichtet, auch die Unterlagen laut Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) vorzulegen.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Bauvorhaben, die bereits vergeben sind und ausgeführt werden.
(4) Artikel 50 und Artikel 53 Absatz 2 werden auf Bauvorhaben angewandt, für welche die Bekanntmachung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht wird.
(5) Artikel 76 Absatz 1 wird nach Errichtung der Prüfstelle für die Überwachung der öffentlichen Bauaufträge laut Artikel 4 Absatz 10 Buchstabe c) des Gesetzes vom 11. Februar 1994, Nr. 109, angewandt.
(6) Die Landesregierung veranlaßt,
- daß die mit Dekret des Landeshauptmanns vom 4. März 1963, Nr. 16, genehmigten allgemeinen Vertragsbedingungen für die Vergabe öffentlicher Bauarbeiten im Zuständigkeitsbereich der Landesverwaltung überarbeitet und diesem Gesetz angepaßt werden,
- daß die besonderen Vergabebedingungen für die wichtigsten Kategorien von Bauwerken standardisiert werden,
- daß das Verzeichnis der standardisierten Leistungsbeschreibungen der einzelnen Kategorien von Bauwerken mit den entsprechenden Richtpreisen, welche von Zeit zu Zeit der Marktlage anzupassen sind, veröffentlicht wird.