(1) Der Projektsteuerer wird unter den verwaltungsinternen Fachleuten ausgewählt, die über die dafür erforderliche einschlägige Erfahrung verfügen.
(2) Ist der Auftraggeber das Land, so wird der Projektsteuerer, falls es sich um einen Beamten der Landesverwaltung handelt, vom Direktor der für den jeweiligen Bereich zuständigen Landesabteilung ernannt.