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In vigore al: 11/09/2012

l) Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 61)
Bestimmungen für die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Bauaufträgen

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 30. Juni 1998, Nr. 27.

Art. 69 (Finanzierung von Projekten durch private Rechtssubjekte)

(1) Damit ein öffentliches Bauvorhaben ohne oder mit teilweiser finanzieller Belastung des Auftraggebers durchgeführt werden kann, kann der Betreiber vorschlagen, das Bauvorhaben vollständig oder teilweise auf eigene Kosten auszuführen und zu betreiben, und zwar dadurch, dass ihm der öffentliche Auftrag im Konzessionswege gemäß Artikel 67 erteilt oder eine Gesellschaft mit öffentlicher Beteiligung gemäß Artikel 68 gegründet wird.46)

(2) Das Angebot kann die Ausführung des öffentlichen Bauwerks durch Änderung oder Ergänzung des endgültigen oder des Ausführungsprojekts, über welches der Auftraggeber bereits verfügt, oder die Ausführung des Bauwerks anhand einer neuen Planung einschließlich des Vorprojekts betreffen. In beiden Fällen muß der Vorschlag die für die Ausfertigung des Projekts bestrittenen Kosten sowie den Wirtschafts- und Finanzplan enthalten; weiters sind die Eigenschaften der Dienstleistung und der Führung sowie die Geldgeber und die angebotenen Sicherheiten anzugeben. Im Betrag sind auch die Rechte gemäß Artikel 2578 und folgende des Zivilgesetzbuches berücksichtigt.

(3) Das Angebot ist unzulässig, wenn es nicht den urbanistischen Bestimmungen entspricht.

(4) Der Betreiber ist verpflichtet, das Angebot auszugsweise im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen. Der vollständige Wortlaut des Angebots und das beiliegende Projekt liegen zur öffentlichen Einsicht am Sitz des Auftraggebers auf.

(5) Innerhalb von 30 Tagen ab Veröffentlichung kann jedermann Einwände zum Angebot und zum Projekt vorbringen.

(6) Der Auftraggeber kann, nachdem er über die Einwände laut Absatz 5 befunden hat, beschließen, dem Betreiber im Konzessionswege die Durchführung und die Führung des Bauwerks mit Verhandlungsverfahren zu übertragen oder einen öffentlichen Wettbewerb zur Auswahl der privaten Gesellschafter innerhalb der Gesellschaft mit öffentlicher Beteiligung auszuschreiben, wobei sie eventuell Vorschriften oder Bedingungen in Zusammenhang mit dem Projekt und die Modalitäten der Ausführung und der Führung des Bauwerks festlegt.

(7) Falls innerhalb der Frist laut Absatz 5 andere den Erfordernissen für die Erteilung der Konzession gerecht werdende Unternehmen vorteilhaftere Bedingungen für die Ausführung des Projektes anbieten oder alternative Projekte einreichen, kann der Auftraggeber die Durchführung und Führung des Bauwerks mit einer Ausschreibung, die auf alle einen Vorschlag unterbreitenden Unternehmen beschränkt ist, im Konzessionswege übertragen oder einen öffentlichen Wettbewerb zur Auswahl der privaten Gesellschafter innerhalb der Gesellschaft mit öffentlicher Beteiligung ausschreiben.47)

46)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 8.
47)
Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 3. Oktober 2005, Nr. 8.
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