(1) Bei Bauaufträgen über EU-Schwelle ist der automatische Ausschluß der übertrieben niedrigen Angebote nicht zulässig.
(2) Um die übertrieben niedrigen Angebote zu ermitteln, verlangt der Auftraggeber innerhalb von zehn Tagen nach dem Zuschlag die Preisaufgliederungen und die anderen als notwendig erachteten Rechtfertigungen jener Angebote, welche ein prozentuelles Abgebot aufweisen, das größer als das arithmetische Mittel der zugelassenen Abgebote, erhöht um sieben Prozentpunkte, ist. Für die Berechnung des Mittelwertes werden zehn Prozent der niedrigsten und der höchsten Abgebote, mit Aufrundung von Teilwerten, nicht berücksichtigt.
(3) Der Auftraggeber darf nur solche Rechtfertigungen in Betracht ziehen, die sich auf die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens oder der technischen Lösungen oder auf Umstände beziehen, die für den Zuschlagsempfänger besonders günstig sind. Rechtfertigungen, die Angaben betreffen, deren Mindestwerte in Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsakten vorgesehen sind oder deren Werte amtlichen Listen entnommen werden können, sind nicht zugelassen.
(4) Falls die erwähnten Angaben nicht innerhalb von zehn Tagen geliefert werden oder nicht überzeugend sind, annulliert der Auftraggeber den Zuschlag und schlägt den Auftrag dem in der Rangordnung Folgenden zu, nachdem die Preise gleicherart überprüft worden sind.
(5) Der Auftraggeber kann die Überprüfung der übertrieben niedrigen Angebote auch auf jene Angebote ausdehnen, welche die unter Absatz 2 genannte Schwelle nicht überschreiten. Die genannte Schwelle wird bei der Angebotseröffnung ermittelt und kann nachträglich aus keinem Grund mehr verändert werden, unbeschadet der Überprüfung des Angebotes des Zuschlagsempfängers gemäß Artikel 37 Absatz 6.38)