(1) Bei Bauaufträgen unter EU-Schwelle sind jene Angebote als übertrieben niedrig zu betrachten und vom Wettbewerb auszuschließen, welche ein prozentuelles Angebot aufweisen, das größer als das arithmetische Mittel der zugelassenen Angebote, erhöht um sieben Prozentpunkte, ist. Die Auftraggeber haben die Möglichkeit auf die Anwendung des automatischen Ausschlusses zu verzichten, sofern sie diesen Verzicht in den Ausschreibungen ausdrücklich bekannt geben. Bei den Verfahren des Angebotes von Einheitspreisen wird der Preisabschlag der einzelnen Angebote von der Differenz zwischen dem angebotenen Gesamtbetrag und dem Ausschreibungsbetrag gebildet. Für die Berechnung des Mittelwertes werden zehn Prozent der niedrigsten und der höchsten Abgebote, mit Aufrundungen von Teilwerten, nicht berücksichtigt.
(2) Nach Ermittlung des arithmetischen Mittels auf Grund der berücksichtigten Angebote kann dieses nachträglich aus keinem Grund mehr verändert werden, unbeschadet der Überprüfung des Angebotes des Zuschlagsempfängers gemäß Artikel 37 Absatz 6.
(3) Der automatische Ausschluß ist bei weniger als fünf zugelassenen Angeboten nicht zulässig.
(4) Falls zum Wettbewerb weniger als fünf Angebote zugelassen werden, kann der Auftraggeber innerhalb von zehn Tagen nach dem Zuschlag die Preisaufgliederung der einzelnen Preise und die anderen als notwendig erachteten Rechtfertigungen der übertrieben niedrigen Angebote verlangen. Falls der Auftraggeber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so werden die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des Artikels 52 angewandt.37)