(1) Der sich um einen Auftrag über 300.000 ECU bewerbende Bieter muß eine vorläufige Kaution in bar oder eine Bankbürgschaft in Höhe von fünf Prozent des Ausschreibungsbetrages hinterlegen.
(2) Die vorläufige Kaution bleibt bis zur Vertragsunterzeichnung gebunden; die von den übrigen Unternehmen gestellten vorläufigen Kautionen werden sofort nach dem Zuschlag freigegeben.
(3) Der Auftraggeber zieht die vorläufige Kaution als Strafgeld ein, wenn es durch Verschulden des Zuschlagsempfängers zu keinem Vertragsabschluß kommt.34)
Art. 16 (Kautionen zugunsten des Landes Südtirol)
(1) Ist die Stellung einer Kaution oder eine ähnliche Sicherstellung zugunsten des Landes Südtirol, eines landeseigenen Betriebes oder einer anderen vom Land errichteten Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts erforderlich, so kann diese Sicherstellung mittels einer im Sinne der einschlägigen Bestimmungen über das Rechnungswesen geeigneten Kaution erfolgen, oder aber mittels einer Bankgarantie einer entsprechend ermächtigten Kreditanstalt, oder mittels einer Versicherungspolizze eines entsprechend ermächtigten Versicherungsunternehmens.
Siehe auch Art. 44 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9:
Art. 44 (Kautionen der öffentlichen örtlichen Körperschaften)
(1) Abweichend von den Landesbestimmungen, welche die Hinterlegung einer Kaution zugunsten der Gemeinden oder des Landes zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ausführung von Arbeiten vorschreiben, ist die Hinterlegung einer Kaution nicht erforderlich, wenn der Rechtsträger, welcher die Arbeiten ausführt oder ausführen lässt, eine öffentliche örtliche Körperschaft ist.