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In vigore al: 11/09/2012

l) Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 61)
Bestimmungen für die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Bauaufträgen

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 30. Juni 1998, Nr. 27.

Art. 45 (Landesverzeichnis der Vertrauensunternehmen für öffentliche Aufträge unter dem EU-Schwellenwert)

(1) Für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge im Interessenbereich des Landes, die unter dem EU-Schwellenwert liegen, bedient sich die Landesverwaltung eines qualifizierten Auswahlverfahrens, welches sich auf ein Landesverzeichnis ausgewählter Betriebe stützt.30)

(2) Die Landesregierung ernennt den Landesbeirat für das Verzeichnis der Vertrauensunternehmen. Der Beirat besteht aus höchstens fünf Sachverständigen als Vertreter der Landesverwaltung, der Unternehmer, der Handwerker und der Gewerkschaften.

(3) Der Beirat arbeitet die Kriterien für die Eintragung in das Landesverzeichnis aus, ajouriert sie und bestimmt die Ebenen, in welche sich das Qualifikationsverfahren gliedert; er legt weiters das entsprechende Verzeichnis der zur Teilnahme an der Vergabe öffentlicher Arbeiten qualifizierten Unternehmen an und bringt es bis 31. Oktober eines jeden Jahres auf den neuesten Stand. Die Kriterien sehen außerdem Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung der vorgeschriebenen Voraussetzungen mit den Grundsätzen der EU-Bestimmungen sowie mit der Regelung zur Verbrechensbekämpfung und -vermeidung vor. Die Eintragung in das Verzeichnis muß unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung erfolgen.

(4) Das Verzeichnis ist nach den verschiedenen Sparten öffentlicher Aufträge gegliedert, für deren Ausführung die Qualifikation ausschlaggebend ist; es ist für alle Auftraggeber bindend.

(5) Das Verzeichnis wird bei dem für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen in den Bereichen Hochbau und technischer Dienst, Straßenbau und Entsorgungsanlagen zuständigen Landesamt angelegt. Die Landesverwaltung kann der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen den Auftrag erteilen, die Aufgaben wahrzunehmen, welche für die Anlage und Ajourierung der Datenbank erforderlich sind, die Grundlage für die Organisation und Führung des genannten Landesverzeichnisses bildet.31)

(6) Wenn das Verzeichnis der Vertrauensunternehmen angelegt ist, werden die Voraussetzungen für die Eintragung in die verschiedenen Sparten öffentlicher Aufträge im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

(7) Jegliche Änderung der Kriterien und der Zugangsvoraussetzungen wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

(8) Der Landesbeirat kann die Streichung des Unternehmens aus dem Verzeichnis verfügen, wenn das Unternehmen eine der Voraussetzungen für die Eintragung verliert. Der Streichung gehen die Vorhaltung der angelasteten Verfehlungen und die Gewährung einer Rechtfertigungsfrist von mindestens 30 Tagen voraus. Gegen die Streichung kann bei der Landesregierung Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden.

(9) Die Eintragung in das Verzeichnis ist unerläßliche Bedingung für die Teilnahme am Wettbewerb zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge laut Absatz 1. Für die Zulassung zum Wettbewerb dürfen keine verwaltungsmäßigen, fachlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Voraussetzungen, die vom Unternehmer für die Eintragung in das Verzeichnis bereits belegt worden sind, noch bereits hinterlegte Unterlagen erneut verlangt werden. Die eingetragenen Unternehmen müssen aktuelle Ausfertigungen jener Unterlagen vorlegen, die eine zeitlich begrenzte Gültigkeit haben.

(10) Über die Errichtung und Führung des Landesverzeichnisses der Vertrauensunternehmen wird eine Durchführungsverordnung erlassen.

30)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.
31)
Absatz 5 wurden ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.
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