(1) Die zeitweilig zusammengeschlossenen Bietergemeinschaften können wie folgt gegliedert sein:
- horizontal, wenn es sich um die Ausführung homogener Leistungen handelt,
- vertikal, wenn es sich um die Ausführung von Leistungen handelt, die laut Wettbewerbsausschreibung getrennt ausgeführt werden können,
- in kombinierter Form, falls die Komplexität des Auftrages eine simultane Nutzung beider Formen möglich macht.
(2) Bei der Einreichung des Angebotes erklären die einzelnen Unternehmen in einer Privaturkunde, daß sie sich im Falle des Zuschlages zeitweilig zusammenschließen wollen. Das Angebot ist von den einzelnen Unternehmen, die sich zum Zusammenschluß entschließen, zu unterzeichnen. Die einzelnen Unternehmen, welche der Bietergemeinschaft angehören, die den Zuschlag erhält, müssen mit einem einzigen Rechtsakt einem der Unternehmen eine Sondervollmacht mit Vertretungsrecht erteilen; dieses wird zum federführenden Unternehmen bestellt.
(3) Das Angebot der zusammengeschlossenen Bieter bewirkt, daß sie dem Auftraggeber sowie den Subunternehmern und den Lieferanten gegenüber für das gesamte Bauvorhaben solidarisch verantwortlich sind.
(4) Den Bietern ist es untersagt, als Mitglieder in mehreren zeitweilig zusammengeschlossenen Bietergemeinschaften oder Konsortien wie auch als Einzelunternehmen am Wettbewerb teilzunehmen, wenn sie bereits als Mitglieder einer Bietergemeinschaft oder eines Konsortiums teilgenommen haben.
(5) Die solidarische Haftung gemäß Absatz 3 trifft alle Bewerber, die sich zu einer Bietergemeinschaft oder einem Konsortium zusammengeschlossen haben und die für die Durchführung der überwiegenden Arbeiten in horizontaler oder kombinierter Form gegliedert sind. Die Übernehmer von getrennt ausführbaren Arbeiten haften nur für die von ihnen ausgeführten Arbeiten, wenngleich bei der kombinierten Beteiligungsform die solidarische Haftung innerhalb derselben typologischen Beschaffenheit der Arbeiten aufrecht bleibt.