(1) Bei Lieferungs- und Dienstleistungsaufträgen, deren Beträge dem EU-Schwellenwert entsprechen oder ihn überschreiten, wird die Bekanntmachung dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelt und für zehn fortlaufende Kalendertage sowohl an der Anschlagtafel des Auftraggebers oder, wenn dieser keine Anschlagtafel hat, an jener der Gemeinde, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat, als auch auf der entsprechenden Internetseite des Landes veröffentlicht, ausgenommen die Dienstleistungen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g), welche Bauvorhaben betreffen, die in architektonischer oder technischer Hinsicht nicht von besonderer Bedeutung sind.
(2) Wenn der Auftragswert der Lieferungen sowie jener der Dienstleistungen unter dem EU-Schwellenwert liegt, kann der Auftraggeber auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung verzichten, sofern zum Wettbewerb wenigstens zehn Unternehmen eingeladen werden, vorausgesetzt es sind für die Übernahme des Auftrags so viele qualifizierte Unternehmen vorhanden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 3.
(3) Wenn der Auftragswert der Lieferungen oder jener der Dienstleistungen den Betrag von 50.000 Euro nicht überschreitet, kann der Auftraggeber mit einem oder mehreren Unternehmen seiner Wahl verhandeln.23)