(1) Für Bauvorhaben, deren Auftragswert unter 2.500.000 Euro liegt, wird die Bekanntmachung für zehn fortlaufende Kalendertage an der Anschlagtafel des Auftraggebers oder, wenn dieser keine Anschlagtafel hat, an jener der Gemeinde, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat, ausgehängt.22)
(2) Für Bauvorhaben, deren Auftragswert 2.500.000 Euro entspricht oder über diesem Wert liegt, erfolgt die Bekanntmachung für zehn fortlaufende Kalendertage auch an der Anschlagtafel und auf der entsprechenden Internetseite des Landes.22)
(3) Für Bauaufträge, deren Wert dem EU-Schwellenwert entspricht oder diesen Wert überschreitet, muß der Auftraggeber die Bekanntmachung sowie die Vorinformation über die Aufträge, die er in den folgenden zwölf Monaten zu vergeben gedenkt, auch dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermitteln.
(4) Für Bauvorhaben, deren Auftragswert 1.000.000 Euro nicht überschreitet, wird die Bekanntmachung nicht veröffentlicht, sofern mindestens zehn Unternehmen zur Teilnahme am Wettbewerb eingeladen werden, falls es so viele geeignete Unternehmen gibt. Die Abwicklung dieser Vergabeart wird im Einklang mit den Bestimmungen über den halbamtlichen Wettbewerb geregelt.22)
(5) Für Bauvorhaben, deren Auftragswert 50.000 ECU nicht überschreitet, wird von der Veröffentlichung der Bekanntmachung abgesehen.