(1) Das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung der Bekanntmachung kann in folgenden Fällen angewandt werden:
(2) Die Finanzierung der Ausgaben für die Fertigstellung von öffentlichen Bauvorhaben kann zur Gänze oder teilweise mittels jener Geldmittel erfolgen, die in den vorherigen Haushaltsplänen zweckgebunden und aufgrund der Auflösung des ursprünglichen Vertrages nicht verwendet worden sind.20)