(1) Beim nicht offenen Verfahren fordert der Auftraggeber vorher ausgewählte Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes auf.
(2) Die vom Auftraggeber festgesetzte Frist für die Einreichung des Antrages auf Teilnahme beträgt bei Arbeiten, deren Auftragswert dem EU-Schwellenwert entspricht oder diesen Wert überschreitet, wenigstens 37 Tage nach der Versendung der Bekanntmachung; liegt der Auftragswert unter dem EU-Schwellenwert, so muß die Frist wenigstens 20 Tage betragen.
(3) Der Antrag auf Teilnahme am nicht offenen Verfahren kann per Brief, Telegramm, Fernschreiben oder Fax gestellt werden. Das Telegramm, das Fernschreiben oder das Fax muß vor Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Fristen durch einen Brief bestätigt werden.
(4) Falls weniger als fünf Unternehmen die Einladung zum Wettbewerb beantragt haben, lädt der Auftraggeber auch andere Unternehmen ein. In diesem Fall lädt der Auftraggeber jedenfalls jene Unternehmen ein, deren Anträge erst nach Ablauf der in der Bekanntmachung festgesetzten Frist eingetroffen sind.
(5) Die Frist für die Einreichung der Angebote muß wenigstens 20 Tage ab dem Datum der Versendung der Teilnahmeaufforderung betragen.
(6) Bei Aufträgen, deren Wert dem EU-Schwellenwert entspricht oder über diesem Wert liegt, beträgt die Abgabefrist 40 Tage ab dem Datum der Versendung der Teilnahmeaufforderung.
(7) Wenn die Angebote erst nach einem Lokalaugenschein oder nach der Beratung vor Ort auf Grund der Anlagen zu den Vergabebedingungen erstellt werden können, werden die Fristen laut den Absätzen 5 und 6 angemessen verlängert.
(8) Das Verfahren endet mit dem Zuschlag.
(9) Der Zuschlag verpflichtet das Unternehmen und wird mit dem Vertragsabschluß endgültig. Das Ergebnis des Wettbewerbs bedarf keiner Genehmigung.