(1) Es gibt folgende Arten der Vergabe:
(2) Bei Bauvorhaben des Landes entscheidet der zuständige Landesrat darüber, welches Verfahren für die Auswahl des Auftragnehmers anzuwenden ist. Mit der Veröffentlichung der Wettbewerbsausschreibung oder des Einladungsschreibens gilt die Entscheidung über das anzuwendende Auswahlverfahren als formell getroffen.
(2/bis) . Bei Bauvorhaben, die im Sinne des Artikels 122 Absatz 7 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 12. April 2006, Nr. 163, auszuschreiben sind, wird vorzugsweise das Verfahren des wirtschaftlich günstigsten Angebots angewandt. Zur Förderung des Wettbewerbs und im Sinne einer vereinfachten Durchführung des Verfahrens werden von den eingeladenen Unternehmen Projekte, komplexe Unterlagen oder die Herstellung von Mustern im Verhältnis zum Auftragsvolumen verlangt. 17)
(3) Am offenen und am nicht offenen Verfahren nehmen seitens des Auftraggebers teil: