(1) Um den Zugang von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu öffentlichen Bauaufträgen zu erleichtern, sind die Aufträge von der ausschreibenden Körperschaft unter Beachtung des Europäischen Vergaberechts und in Umsetzung von Artikel 13 des Gesetzes vom 11. November 2011, Nr. 180, in Baulose oder nach Gewerken aufzuteilen und zu vergeben, sofern keine wirtschaftlichen und technischen Gründe dagegen sprechen.
(2) In den Wettbewerbsausschreibungen der öffentlichen Bauaufträge wird die Möglichkeit der Weitervergabe eigens hervorgehoben. Bei Weitervergaben wird seitens der Vergabestelle die Bezahlung der Subunternehmer in den anfallenden Baufortschritten gewährleistet. 5)