(1) Bauwerke oder Bauaufträge dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der Bestimmungen zu entziehen, welche die Bauaufträge regeln, deren Wert dem EU-Schwellenwert entspricht oder diesen überschreitet.
(2) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muss für jedes einzelne Los festgestellt werden, ob sein Wert dem EU-Schwellenwert entspricht oder diesen überschreitet. Entspricht der kumulierte Wert der Lose dem EU-Schwellenwert oder liegt er darüber, so werden die betreffenden Bestimmungen auf alle Lose angewandt.
(3) Bei der Berechnung des in Absatz 2 genannten Betrages ist außer dem Betrag der Arbeiten der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Unternehmen vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
(4) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 kann bei Losen abgewichen werden, deren geschätzter Auftragswert weniger als 1.000.000,00 Euro beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht überschreitet.3)