In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 121)
Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Dezember 1998, Nr. 54.

Art. 4 (Lehrstühle)

(1) In der Grund- und Mittelschule können vertikale Lehrstühle zwischen den genannten Schulstufen nach den von der Landesregierung beschlossenen Modalitäten gebildet werden. Diese Lehrstühle werden Lehrern zugewiesen, welche die Voraussetzungen für den Religionsunterricht an der Mittelschule nachweisen.

(2) Vertikale Lehrstühle können auch zwischen Mittel- und Oberschulen gebildet werden.