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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 51)
Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juli 1997, Nr. 33.

Art. 3 (Förderungswürdige Vorhaben)

(1) Zuschüsse werden für folgende Vorhaben gewährt:

  1. Bau und Instandhaltung von Abwasserentsorgungsanlagen, Kläranlagen, Wassersparmaßnahmen und Maßnahmen zur umweltschonenden Müllsammlung und -entsorgung,
  2. Bau und Instandhaltung von Leitungen und Reservoirs zur Wasserversorgung und -entsorgung von Schutzhütten,
  3. Bau und Instandhaltung von Seilbahnen zur Versorgung der Schutzhütten,
  4. Errichtung von Funksprech- und Telefonanlagen, sowie Anlagen für die Erzeugung elektrischer Energie,
  5. Wiederaufbau, Ausbau, Instandhaltung und Einrichtung bestehender Schutzhütten,
  6. Ankauf von Sonderfahrzeugen zum Transport von Personen und Waren, wenn keine anderen wirtschaftlich vertretbaren Transportmittel verfügbar sind.

(2) Die Beihilfen laut Absatz 1 Buchstabe f) können auch den Betreibern von Schutzhütten des Alpenvereins Südtirol (AVS) oder des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden.5)

5)

Art. 3 wurde ergänzt durch Art. 17 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.