Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juli 1997, Nr. 33.
(1) Zuschüsse werden für folgende Vorhaben gewährt:
(2) Die Beihilfen laut Absatz 1 Buchstabe f) können auch den Betreibern von Schutzhütten des Alpenvereins Südtirol (AVS) oder des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden.5)
Art. 3 wurde ergänzt durch Art. 17 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.