(1) Die Wirkungen dieses Gesetzes treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol der Bekanntgabe über die positive Überprüfung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages ein.39)
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.