(1) Für Vorhaben im Sinne dieses Abschnittes kann das Land Beihilfen an die Unternehmen in variablem Ausmaß bis zu höchstens 25 Prozent der jährlichen Bruttolohnsumme gewähren. Diese Beihilfen können für höchstens drei Jahre nach Beginn der neuen Unternehmertätigkeit gewährt werden.