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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 63 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Aufgehoben sind:

  1. die Abschnitte I, II, V und VI des Landesgesetzes vom 31. Dezember 1976, Nr. 58,
  2. Artikel 22 des Landesgesetzes vom 11. April 1979, Nr. 4,
  3. Artikel 22, 25 und 26 des Landesgesetzes vom 7. Juli 1980, Nr. 24,
  4. Landesgesetz vom 4. Mai 1982, Nr. 18,
  5. Landesgesetz vom 14. Juni 1983, Nr. 17.

(2) Für die Übertretungen der in Absatz 1 angeführten Bestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begangen wurden, werden die in den genannten Bestimmungen enthaltenen Regelungen angewandt, wenn das Verfahren bezüglich der Verhängung der entsprechenden Strafe noch nicht abgeschlossen ist.

(3) Die in den nach Absatz 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen gelten nur mehr für die Fertigstellung der bereits genehmigten Arbeiten.

(4) Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichten Gesuche gelten für die Gewährung der nach Absatz 1 abgeschafften Begünstigungen die neuen Bestimmungen.

(5) Der Landeshaushalt gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Juni 1983, Nr. 17, wird weiterhin für die Zielsetzungen und in der Art und Weise verwendet, wie dies im Artikel 34 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen ist.37)

(6) Die Eingriffe zu Lasten des Landeshaushalt, welche vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes beschlossen und bis zu diesem Zeitpunkt nicht verwirklicht wurden, werden in Durchführung der in den abgeschaffenen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen gemäß Artikel 63 Absatz 1 abgeschlossen.37)

37)
Die Absätze 5 und 6 wurden geändert durch Art. 7 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.