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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 24 (Anzünden von Feuer im Wald)

(1) Abgesehen von der Regelung laut Absatz 3 und den einschlägigen Bestimmungen ist es verboten, im Wald sowie in einem Sicherheitsabstand von weniger als 20 m vom Wald Feuer anzuzünden.

(2) In diesem Fall muss das Feuer auf Aufforderung des feststellenden Amtsträgers unverzüglich gelöscht werden.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Personen, die sich im Wald aufhalten, um eine forstliche Tätigkeit auszuüben, sowie im Fall von Feuerstellen, die von der Forstbehörde ausgewiesen sind. In jedem Fall müssen alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden beachtet werden, beispielsweise, wie die Feuerstelle abzusichern und einzugrenzen ist, wie das Feuer so klein wie möglich gehalten wird und dass sichergestellt ist, dass das Feuer bei Verlassen der Feuerstelle vollständig gelöscht ist.

(4) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates das Anzünden von Feuer im Wald und innerhalb des Sicherheitsabstandes bei überlieferten Brauchtumsveranstaltungen genehmigen.

(5) Bei großer Waldbrandgefahr, über welche die Bevölkerung durch das Internet und die Massenmedien informiert wird, ist es ausnahmslos verboten, im Wald und ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes Feuer anzuzünden.

(6) Für die Verletzung der Bestimmungen der Absätze 1, 3, und 4 wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 100,00 Euro verhängt. Bei Verletzung der Bestimmung laut Absatz 5 wird diese Strafe verdoppelt.

(7) Für die Verletzung der Bestimmung von Absatz 2 wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 200,00 Euro verhängt.

(8) Wenn durch das widerrechtliche Anzünden von Feuer im Wald oder im Sicherheitsabstand von weniger als 20 Metern vom Wald eine große Waldbrandgefahr entsteht, ein Waldbrand verursacht wird oder ein großer Aufwand von Einsatzkräften notwendig ist, wird eine variable verwaltungsrechtliche Geldbuße im Ausmaß von 300,00 bis 3.000,00 Euro verhängt. Das Aufsichtspersonal muss in diesen Fällen eine eigene Begründung anführen. 20)

20)
Art. 24 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 11 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.