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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 19 (Waldverbesserungen)

(1) Öffentliche Körperschaften müssen auf die Erträge aus ordentlichen und außerordentlichen Holzschlägerungen einen Betrag von mindestens zehn Prozent des Nettoerlöses der ausgezeigten Holzmasse in Verbesserungsmaßnahmen investieren. Dieser Betrag wird in den Landeshaushalt eingezahlt, damit die Forstbehörde ein Projekt in Regie durchführen kann. Die Körperschaft kann solche Verbesserungsmaßnahmen aber auch selbst durchführen, sofern diese von der Forstbehörde anerkannt sind. 16)

(2) Der zu hinterlegende Betrag wird aufgrund des Nettoertrages oder im Falle von Holzschlägerung für Eigengebrauch aufgrund des vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates geschätzten holzerntekostenfreien Erlöses festgelegt.

16)
Art. 19 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 7 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, und später durch Art. 5 Absatz 9 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, so geändert.